Aktuelle Informationen zum Unterricht
Liebe Musikschülerinnen und Musikschüler, sehr geehrte Eltern und Familien,
hiermit leiten wir Ihnen die aktuellen Informationen des Landes Brandenburg im Sinne der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Bezug auf Musik- und Kunstschulen weiter:
Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Land Brandenburg
Musik- und Kunstschulen
Für die Arbeit der Musik- und Kunstschulen gelten auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes folgende Maßnahmen:
– Teilnehmende müssen vor Beginn eines jeden Unterrichtstages in Präsenz einen Testnachweis vorlegen (§ 25 Abs. 2 Satz 1). Die Vorlage eines Antigen-Selbsttests, bei Minderjährigen von einem Sorgeberechtigten unterzeichnet, ist zulässig (§ 25 Abs. 2 Satz 2). Die Verordnung ist dergestalt formuliert, dass damit weiterhin auch Tests gelten, die im Rahmen der Schultestungen durchgeführt wurden (§ 25 Abs. 2 Satz 1).
– Es gilt eine Maskenpflicht; die Maskenpflicht gilt nicht, wenn das die Eigenart der Bildungsmaßnahme nicht zulässt (§ 25 Abs. 1 Nr. 2a).
– Es gilt ein Luftaustauschgebot in Innenräumen (§ 25 Abs. 1 Nr. 2b).
– Beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten ist ein Mindestabstand von 2m einzuhalten (§ 25 Abs. 3). Dieser Mindestabstand von 2m entfällt nur, wenn das 2G Modell Anwendung findet und darauf deutlich hingewiesen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothea Janowski