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7.Eindämmungsverordnung

Am Montag, 8 März 2021, tritt die Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Kraft. Sie gilt bis zum 28. März 2021. Mit der Verordnung ist der Gesangs- und Bläserunterricht als Einzelunterricht in den Musikschulen wieder erlaubt. In den allgemeinbildenden Schulen bleiben das Singen und Spielen von Blasinstrumenten verboten. Bundesweite Wettbewerbe wie „Jugend musiziert“ können mit Einschränkungen in Präsenz durchgeführt werden. Allerdings bleiben den Landkreisen unter bestimmten Voraussetzungen weitergehende Schutzmaßnahmen vorbehalten. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte der Verordnung:

• Öffentliche Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (z.B. Konzerte) sind weiterhin untersagt (§ 7 Abs. 1).
• Im Musikunterricht der allgemeinbildenden Schulen darf weiterhin nicht gesungen werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 2). Gleiches gilt für Horteinrichtungen (§ 18 Abs. 3). Bläser- und Singklassen sind damit nur in alternativen Formen oder als Distanzangebot möglich.
• An Musik- und Kunstschulen sind weiterhin Präsenzangebote mit jeweils bis zu fünf Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern zulässig (§ 19 Abs. 1 Satz 1). Die Personengrenze gilt nicht für die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen.
• Die Vorbereitung und Durchführung von bundesweiten Wettbewerben in Brandenburg (z.B. „Jugend musiziert“) in Präsenz sind erlaubt. Analog zum Unterricht in den Musikschulen gilt eine Beschränkung auf bis zu fünf Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern in jedem Wertungsspiel (§ 19 Abs 1 Satz 2).
• Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten sind in Musikschulen zulässig, jedoch nur als Einzelunterricht und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen Teilnehmer bzw. Teilnehmerin und Lehrkraft (§ 19 Abs. 2). Diese Einschränkung gilt auch bei der Wettbewerbsvorbereitung.
• In den Innenbereichen der Musik- und Kunstschulen ist weiterhin eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Tätigkeit dies nicht zulässt (§ 19 Abs. 3).
• Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben der Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen innerhalb der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohner vorliegen (§ 26).