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Aktualisierte Pandemie-Regelung

Bezugnehmend auf die aktualisierte Verordnung: Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV)

weisen wir als Uckermärkische Musik- und Kunstschule „Friedrich Wilhelm von Redern“ auf folgende Maßnahmen nach § 25 hin:

Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Anbieterinnen und Anbieter von Arbeitsgelegenheiten, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

      1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
      2. in geschlossenen Räumen
        1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt,
        2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
      3. in Hochschulen die Erfassung der Personendaten aller Personen in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung.

(2) Teilnehmende müssen täglich vor dem Beginn der Arbeitsgelegenheit, der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Das gilt auch für Lehrkräfte, die nicht Beschäftigte der jeweiligen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung sind. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig. Satz 3 gilt nicht für Hochschulen.

(3) Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zwischen allen Personen zulässig. Satz 1 gilt nicht im Falle der Zutrittsgewährung zum betreffenden Unterricht nach dem optionalen 2G-Modell; im Zutrittsbereich ist deutlich erkennbar auf die Zutrittsbeschränkung hinzuweisen.

(4) Betreiberinnen und Betreiber von Hochschulen können vorsehen, den Zutritt ausschließlich den in § 7 Absatz 1 genannten Personen zu gewähren; im Zutrittsbereich ist deutlich erkennbar auf die Zutrittsbeschränkung hinzuweisen. Die Zutrittsbeschränkung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn für Studierende, die aufgrund der Zutrittsbeschränkung nicht an Lehr- und Lernveranstaltungen in Präsenz teilnehmen dürfen, geeignete Ersatzangebote bereitgestellt werden.

(5) § 24 bleibt unberührt.

 

Zudem weisen wir auf die Klarstellung in der Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 14.01.2022 auf folgende Aussage hin:
Klarstellung: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder sind in allen anderen Lebensbereichen auch nach dem 6. Februar von einer Testpflicht grundsätzlich befreit.

 

Bitte beachten Sie auch, dass nach §25 (1) ist die Zugangsbeschränkung durch die Musikschule zu gewähren ist wie in §7 erläutert.
Einfach ausgedrückt gilt weiterhin 3G für alle Bereiche der Musikschule, Ausnahme sind die angemeldeten Ensembles beim Landkreis Uckermark, so u.a. der Kammerchor. Sofern Sie also als geimpft oder genesen gelten, müssen Sie nur jederzeit den Nachweis mit sich führen, dass Sie aktuell immunisiert sind. Vielen Dank!